Neue EU-Pflicht ab 27. September 2026: Gewährleistungslabel und GARAN-Label im Onlineshop

Neue EU-Pflicht ab 27. September 2026: Gewährleistungslabel und GARAN-Label im Onlineshop

Für Onlinehändler steht die nächste wichtige Änderung im Verbraucherrecht unmittelbar bevor. Ab dem 27. September 2026 müssen Verbraucher deutlich sichtbarer über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte informiert werden.

Neu ist dabei nicht das Gewährleistungsrecht selbst. Neu ist vor allem die Art, wie darüber informiert werden muss. Die EU führt dafür eine harmonisierte Mitteilung zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht ein. Gleichzeitig kommt mit dem EU-GARAN-Label eine einheitliche Kennzeichnung für bestimmte freiwillige Haltbarkeitsgarantien von Herstellern.

Für Onlineshops bedeutet das konkret: Ein Hinweis irgendwo in den AGB reicht künftig nicht aus. Die Informationen müssen vor dem Kauf deutlich und verständlich in den Verkaufsprozess eingebunden werden. Die EU-Kommission hat dafür nicht nur die Inhalte, sondern auch Gestaltung und technische Verwendung weitgehend vorgegeben.

Was ändert sich am 27. September 2026?

Die Grundlage ist die EU-Richtlinie 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Die konkrete Gestaltung wurde anschließend mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 festgelegt. Diese gilt ab dem 27. September 2026.

Die wichtigste Änderung für Händler besteht darin, dass Verbraucher bereits vor Abschluss des Kaufvertrags deutlich auf die gesetzliche Gewährleistung hingewiesen werden müssen.

Dafür stellt die Europäische Union ein einheitliches Gewährleistungslabel beziehungsweise eine harmonisierte Mitteilung bereit.

Das Ziel ist relativ einfach: Kunden sollen klar erkennen können, dass gesetzliche Gewährleistungsrechte bestehen und dass diese etwas anderes sind als eine freiwillige Herstellergarantie.

Gewährleistung und Garantie sind nicht dasselbe

Gerade im Onlinehandel werden die Begriffe „Gewährleistung“ und „Garantie“ häufig vermischt.

Die gesetzliche Gewährleistung ergibt sich aus dem Gesetz und richtet sich grundsätzlich gegen den Verkäufer. In Deutschland beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Waren zwei Jahre ab Ablieferung. Bei gebrauchten Waren kann unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen eine Verkürzung vereinbart werden.

Eine Garantie ist dagegen eine zusätzliche freiwillige Verpflichtung. Sie kann beispielsweise vom Hersteller angeboten werden und gilt neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechten.

Genau diese Unterscheidung möchte die EU künftig für Verbraucher sichtbarer machen.

Das neue EU-Gewährleistungslabel

Ab dem 27. September 2026 müssen Verkäufer von Konsumgütern ihre Kunden mit der von der EU vorgegebenen harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht informieren.

Die Mitteilung erklärt unter anderem, dass Verbraucher innerhalb der EU grundsätzlich mindestens zwei Jahre gesetzliche Gewährleistungsrechte haben, unter welchen Umständen diese Rechte geltend gemacht werden können und welche Ansprüche gegenüber dem Verkäufer bestehen.

Ein integrierter QR-Code führt zu weiterführenden Informationen der Europäischen Union.

Wichtig: Das Label darf nicht einfach nach Belieben an das eigene Corporate Design angepasst werden.

Farben, Aufbau, Typografie, QR-Code, Abstände und weitere Gestaltungselemente sind festgelegt. Die Bestandteile der harmonisierten Mitteilung dürfen grundsätzlich nicht frei verändert werden. Für digitale Anwendungen muss die vorgesehene digitale Version verwendet werden.

Für Händler heißt das also: Nicht einfach ein eigenes Kästchen mit „2 Jahre Gewährleistung“ gestalten.

Es soll tatsächlich die offizielle EU-Vorlage verwendet werden.

Wo muss das Gewährleistungslabel im Onlineshop erscheinen?

Hier ist eine wichtige Differenzierung nötig.

Das allgemeine Gewährleistungslabel ist zunächst eine Information auf Shop-Ebene. Es muss also nicht zwangsläufig neben jedem einzelnen Produkt dauerhaft in voller Größe stehen.

Für Onlineshops kommt beispielsweise ein deutlich sichtbarer Hinweis im Header, im Produktbereich oder innerhalb des Checkout-Prozesses infrage.

Über einen Hinweis wie „Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte“ kann die vollständige harmonisierte Mitteilung beispielsweise über ein Modal, Overlay oder eine andere unmittelbar erreichbare Darstellung eingeblendet werden.

Die vollständige Information muss dabei leicht erreichbar, lesbar und vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein.

Ein versteckter Link irgendwo am Ende der AGB wäre dagegen gerade nicht der Sinn dieser Regelung.

Das zweite neue Element: das EU-GARAN-Label

Parallel zur allgemeinen Gewährleistungsinformation führt die EU das sogenannte GARAN-Label ein.

Dieses Label betrifft allerdings nicht jedes Produkt mit irgendeiner Herstellergarantie.

Es geht ausdrücklich um eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers.

Das GARAN-Label ist insbesondere relevant, wenn der Hersteller eine Garantie anbietet, die ohne zusätzliche Kosten für den Verbraucher gewährt wird, die gesamte Ware umfasst und länger als zwei Jahre gilt.

Das ist ein entscheidender Unterschied.

Eine kostenpflichtige Garantieverlängerung fällt beispielsweise nicht automatisch darunter. Auch eine Garantie, die lediglich einzelne Bauteile eines Produkts umfasst, ist nicht mit einer Garantie für die gesamte Ware gleichzusetzen.

Was zeigt das GARAN-Label?

Auch das Design des GARAN-Labels ist EU-weit vereinheitlicht.

Das Label trägt auffällig die Bezeichnung „GARAN“ und enthält unter anderem Informationen zur Dauer der Herstellergarantie sowie Angaben, mit denen das konkrete Produkt beziehungsweise die Garantie identifiziert werden kann.

Außerdem soll deutlich werden, dass die freiwillige Herstellergarantie zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten besteht.

Anders als beim allgemeinen Gewährleistungslabel gibt es beim GARAN-Label einzelne Bereiche, die mit den jeweiligen Produkt- und Garantiedaten befüllt werden.

Der grundlegende Aufbau des Labels darf jedoch nicht frei verändert werden.

Das GARAN-Label gehört zum konkreten Produkt

Während das Gewährleistungslabel als allgemeine Information für den gesamten Shop eingesetzt werden kann, ist das GARAN-Label produktbezogen.

Der Kunde muss eindeutig erkennen können, für welches Produkt die besondere Haltbarkeitsgarantie gilt.

Dafür kommen unter anderem folgende Bereiche infrage:

  • Produktseite
  • Produktgalerie
  • Produktbeschreibung
  • Warenkorb
  • Checkout

Für digitale Shops gibt es außerdem kompaktere Darstellungsformen, bei denen zunächst nur eine reduzierte Kennzeichnung erscheint und die vollständigen Informationen nach einem Klick oder einer anderen Interaktion eingeblendet werden.

Gerade für mobile Onlineshops ist diese Form interessant, weil das vollständige Label relativ viel Platz benötigt.

Muss ein Händler selbst nach Herstellergarantien suchen?

Für Händler ist wichtig, dass sie nicht wahllos das Internet nach möglichen Herstellergarantien durchsuchen müssen.

Entscheidend ist insbesondere, welche Garantieinformationen der Hersteller oder Lieferant dem Händler für das konkrete Produkt zur Verfügung stellt.

Werden entsprechende Informationen zu einer qualifizierten Haltbarkeitsgarantie bereitgestellt, müssen diese künftig sauber im Shop berücksichtigt werden.

Für Onlinehändler wird deshalb die Qualität der Produktdaten noch wichtiger.

Neben EAN, Hersteller, Preisen, Produktbildern und technischen Eigenschaften können künftig auch folgende Informationen strukturiert gepflegt werden:

  • Garantieart
  • Garantiedauer
  • Hersteller
  • Modell beziehungsweise Produktkennung
  • GARAN-Relevanz

Gerade bei großen Sortimenten sollten diese Angaben möglichst strukturiert im Shopsystem, in der Warenwirtschaft oder in einem PIM-System gepflegt werden.

Gewährleistungslabel und GARAN-Label im Vergleich

EU-Gewährleistungslabel EU-GARAN-Label
Gültig ab 27. September 2026 27. September 2026
Worum geht es? Gesetzliche Gewährleistungsrechte Freiwillige Haltbarkeitsgarantie
Wer steht dahinter? Gesetzlicher Anspruch gegenüber dem Verkäufer Hersteller
Für welche Produkte? Grundsätzlich relevante Verbrauchsgüter Produkte mit entsprechender qualifizierter Herstellergarantie
Garantiezeitraum Gesetzliche Gewährleistung Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren
Kosten für Kunden Gesetzlicher Anspruch Garantie muss kostenlos gewährt werden
Darstellung Allgemeine Shop-Information möglich Dem konkreten Produkt zugeordnet
Eigenes Design erlaubt? Nein Nur die vorgesehenen individuellen Angaben

Was sollten Onlinehändler jetzt tun?

Bis zum 27. September 2026 bleibt nicht mehr viel Zeit.

Betreiber von Onlineshops sollten deshalb prüfen, wie die offizielle Gewährleistungsinformation in das bestehende Frontend integriert werden kann und an welcher Stelle Kunden sie zuverlässig vor Abschluss des Kaufvertrags erreichen.

Gleichzeitig sollte das Sortiment auf Produkte überprüft werden, bei denen Hersteller entsprechende Haltbarkeitsgarantien bereitstellen.

Hier müssen GARAN-Daten sauber dem jeweiligen Artikel beziehungsweise der jeweiligen Variante zugeordnet werden.

Besonders bei Shopware 6, JTL-Shop 5, Shopify und WooCommerce dürfte das Thema interessant werden, weil die Umsetzung idealerweise nicht manuell für jeden einzelnen Artikel erfolgen sollte.

Sinnvoll ist eine zentrale technische Lösung, welche allgemeine Gewährleistungsinformationen shopweit ausgibt und GARAN-Labels anhand der jeweiligen Produktdaten automatisch einblendet.

Wichtig: Nicht einfach eigene Labels gestalten

Bei beiden Kennzeichnungen sollte man nicht versuchen, die EU-Vorgaben möglichst hübsch an das eigene Shopdesign anzupassen.

Die Europäische Kommission stellt dafür offizielle Vorlagen und technische Dateien bereit.

Für digitale Anwendungen gibt es speziell vorgesehene Versionen. Diese sollten verwendet werden, anstatt eigene Varianten nachzubauen.


Offizielle EU-Vorlagen und Praxisleitfaden ansehen

Fazit: Aus einem Rechtstext wird ein sichtbares Shop-Element

Das gesetzliche Gewährleistungsrecht gibt es natürlich nicht erst seit 2026.

Neu ist, dass die EU diese Verbraucherinformation deutlich stärker aus den AGB heraus und direkt in die Customer Journey bringt.

Ab dem 27. September 2026 müssen Onlineshops die gesetzliche Gewährleistung mit der harmonisierten EU-Mitteilung sichtbar kommunizieren. Produkte mit einer entsprechenden qualifizierten Herstellergarantie erhalten zusätzlich das neue GARAN-Label.

Damit wird aus einem vermeintlich rein rechtlichen Thema auch eine technische Aufgabe für Shopbetreiber, Agenturen und Entwickler.

Wer seinen Shop mit Shopware 6, JTL-Shop 5, Shopify oder WooCommerce betreibt, sollte deshalb frühzeitig prüfen, wie sich die neuen Kennzeichnungen sauber, responsiv und ohne unnötige Eingriffe in Produktpflege und Checkout integrieren lassen.

Als Werbeagentur Vogtland unterstützen wir Sie bei der technischen Anpassung Ihres Onlineshops, der Einbindung der neuen EU-Kennzeichnungen sowie bei Theme-, Template- und Checkout-Anpassungen.


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Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand unserer Recherche vom 13. September 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die praktische Auslegung einzelner Anforderungen kann sich durch Rechtsprechung und behördliche Hinweise weiter konkretisieren.

EU AI Act & KI-Kennzeichnungspflicht ab August 2026: Was Unternehmen im Marketing jetzt wissen müssen

EU AI Act & KI-Kennzeichnungspflicht ab August 2026: Was Unternehmen im Marketing jetzt wissen müssen

Künstliche Intelligenz gehört in Marketing und Unternehmenskommunikation längst zum Alltag. Ob Midjourney für Bildideen, ChatGPT für Blog-Entwürfe oder ElevenLabs für Voiceovers – KI-Tools steigern Effizienz und Kreativität enorm. Doch mit der gestaffelten Umsetzung der europäischen KI-Verordnung (EU AI Act / Verordnung (EU) 2024/1689) verändert sich der rechtliche Rahmen grundlegend.

Nach Ablauf der zweijährigen Übergangsfrist werden am 2. August 2026 die verbindlichen Transparenzpflichten nach Artikel 50 des AI Acts anwendbar. Rund um das Thema kursieren derzeit viele Mythen – von „Ab jetzt muss jeder KI-generierte Satz gekennzeichnet werden“ bis hin zu „Für Werbung gilt das eh nicht“.

In diesem Beitrag klären wir praxisnah auf: Was verlangt der Gesetzgeber wirklich, welche Inhalte müssen Sie als Unternehmen kennzeichnen und wie stellen Sie Ihre Marketing-Workflows rechtssicher auf?


Wer ist betroffen? Anbieter (Provider) vs. Betreiber (Deployer)

Der AI Act unterscheidet strikt zwischen zwei Akteuren:

  1. Anbieter (Provider): Entwickler von KI-Systemen (wie OpenAI, Midjourney oder Google). Sie sind u. a. gemäß Art. 50 Abs. 2 verpflichtet, synthetische Inhalte im Hintergrund maschinenlesbar zu markieren (z. B. durch digitale Wasserzeichen oder C2PA-Metadaten).
  2. Betreiber (Deployer): Unternehmen, Werbeagenturen oder Freiberufler, die KI-Systeme im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zur Inhaltserstellung nutzen.

Wichtig für Unternehmen: Wer KI-Tools für kommerzielle Zwecke oder Kundenausschreibungen einsetzt, gilt rechtlich als Betreiber. Die Verantwortung für die für den Menschen sichtbare Transparenz verbleibt beim ausspielenden Unternehmen – selbst wenn die Erstellung an eine externe Agentur ausgelagert wurde.

Die Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 AI Act: Wann gilt was?

Gegen die weit verbreitete Annahme schreibt der AI Act keine pauschale Kennzeichnungspflicht für sämtliche KI-generierten Inhalte vor. Entscheidend sind der Inhaltstyp, das Täuschungspotenzial sowie die Frage, ob ein Mensch Verantwortung übernimmt.

1. Deepfakes und täuschend echte Medien (Bild, Audio, Video)

Wer Bild-, Ton- oder Videoinhalte veröffentlicht, die den Straftatbestand oder die Definition eines Deepfakes (Art. 50 Abs. 4 UA 1) erfüllen, muss diese offenlegen. Ein Deepfake liegt vor, wenn Inhalte durch KI erzeugt oder manipuliert wurden und auf Betrachter wie authentische Aufnahmen von existierenden Personen, Objekten, Orten oder Ereignissen wirken.

  • Kennzeichnungspflichtig: KI-generierte, fotorealistische Personen/Models in Anzeigen oder Webseiten, Produktdarstellungen in fiktiven realen Kontexten, Audio-Spots mit geklonten Stimmen sowie der Austausch von Personen in Videoaufnahmen.

2. KI-Texte: Ausnahme für Marketing & „Human in the Loop“

Für Texte gilt gemäß Artikel 50 Abs. 4 UA 2 eine sehr spezifische Regelung: KI-generierte Texte müssen nur dann gekennzeichnet werden, wenn sie veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren (z. B. Politik, Gesundheit, Gesellschaft) – und kein Mensch die redaktionelle Verantwortung übernimmt.

  • Nicht kennzeichnungspflichtig: Klassische Werbetexte, Produktbeschreibungen, Social-Media-Captions oder Blogbeiträge, sofern sie von Mitarbeitern oder Redakteuren geprüft, überarbeitet und final freigegeben werden („Human in the Loop“).

3. Interaktive Systeme (Chatbots & Voicebots)

Setzen Sie auf Ihrer Website oder in Ihrer Hotline einen Chatbot ein, müssen Nutzer gemäß Art. 50 Abs. 1 spätestens bei der ersten Interaktion transparent darüber informiert werden, dass sie mit einer KI kommunizieren.

Übersicht: Werbeinhalte im Praxis-Check

Content-Typ KI-Einsatz Kennzeichnung? Grund / Voraussetzung
Produktfoto Fotorealistisches KI-Model präsentiert Produkt JA Erzeugt Authentizitätsanmutung (Deepfake-Kriterium)
Produktfoto Klassisches Foto, KI-gestützte Entrauschung / Freistellen NEIN Reine Retusche ohne inhaltliche Täuschung
Audio-Spot Synthetische KI-Stimme / Voice-Cloning JA Synthetischer Audioinhalt muss hörbar offengelegt werden
Blogartikel / Text Mit KI entworfen, durch Redakteur geprüft & angepasst NEIN Menschliche redaktionelle Verantwortung („Human in the Loop“)
Web-Chatbot Automatisierter Support-Chat auf der Website JA Offenlegungspflicht bei direkter Mensch-KI-Interaktion
Grafik / Banner Ersichtlich abstraktes KI-Kunstwerk / Comic-Stil NEIN Sofort als Fiktion erkennbar; kein Täuschungspotenzial

Wie muss die Kennzeichnung konkret erfolgen?

Die EU-Kommission und Rechtsgutachten stellen klar: Eine reine Kennzeichnung im Quellcode oder in den Metadaten reicht für Betreiber nicht aus. Die Information muss für den Verbraucher unmittelbar wahrnehmbar, klar und barrierefrei sein.

  • Visuell (Bilder & Videos): Ein deutlicher Texthinweis (z. B. „KI-generiert“ oder „Mit KI erstellt“) direkt am Bild oder in der unmittelbar sichtbaren Bildunterschrift. Ergänzend können die offiziellen EU-KI-Icons (AI GENERATED / AI MODIFIED) verwendet werden.
  • Akustisch (Audio): Ein gesprochener Disclaimer zu Beginn des Audiobeitrags oder Werbespots.
  • Keine Verstecke: Ein Hinweis nur im Impressum, in den AGB oder tief im Footer ist rechtlich ungenügend.

Welche Rechtsfolgen drohen bei Nichtbeachtung?

Bei Verstößen gegen die Pflichten aus Artikel 50 drohen zweierlei Konsequenzen:

  1. Behördliche Bußgelder: Der EU AI Act sieht bei Transparenzverstößen Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes vor (wobei für KMU und Start-ups verhältnismäßige Obergrenzen gelten).
  2. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen (UWG): Werbeinhalte, die fälschlicherweise den Eindruck echter Personen oder realer Gegebenheiten erwecken und nicht gekennzeichnet sind, stellen eine irreführende geschäftliche Handlung dar (§ 5 UWG). Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbände können hier kostenpflichtig abmahnen.

Checkliste für Marketingverantwortliche & KMU

Um Ihr Unternehmensmarketing rechtssicher aufzustellen, sollten Sie folgende Maßnahmen treffen:

  • KI-Inventar erstellen: Erfassen Sie alle im Unternehmen oder von Dienstleistern eingesetzten KI-Tools und deren Verwendungszweck.
  • Redaktionsprozesse dokumentieren: Stellen Sie sicher, dass KI-Texte stets menschlich gegengelesen und freigegeben werden („Human-in-the-Loop“-Nachweis).
  • Standard-Labels festlegen: Definieren Sie Unternehmensstandards für Bild-Disclaimers und Watermarks.
  • Agentur-Verträge anpassen: Verankern Sie Nachweis- und Kennzeichnungspflichten in Verträgen mit externen Medienproduzenten und Werbeagenturen.

Fazit: Transparenz schafft Kundenvertrauen

Der EU AI Act soll KI im Marketing nicht unterbinden, sondern Täuschung verhindern und Vertrauen schaffen. Wer KI-generierte Medien transparent deklariert, schützt sein Unternehmen vor rechtlichen Risiken und stärkt die eigene Glaubwürdigkeit.

Als Werbeagentur Vogtland unterstützen wir Sie dabei, innovative KI-Technologien kreativ, effizient und vollkommen konform zum EU AI Act in Ihrem Unternehmensauftritt einzusetzen.

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