Neue EU-Pflicht ab 27. September 2026: Gewährleistungslabel und GARAN-Label im Onlineshop

Neue EU-Pflicht ab 27. September 2026: Gewährleistungslabel und GARAN-Label im Onlineshop

Für Onlinehändler steht die nächste wichtige Änderung im Verbraucherrecht unmittelbar bevor. Ab dem 27. September 2026 müssen Verbraucher deutlich sichtbarer über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte informiert werden.

Neu ist dabei nicht das Gewährleistungsrecht selbst. Neu ist vor allem die Art, wie darüber informiert werden muss. Die EU führt dafür eine harmonisierte Mitteilung zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht ein. Gleichzeitig kommt mit dem EU-GARAN-Label eine einheitliche Kennzeichnung für bestimmte freiwillige Haltbarkeitsgarantien von Herstellern.

Für Onlineshops bedeutet das konkret: Ein Hinweis irgendwo in den AGB reicht künftig nicht aus. Die Informationen müssen vor dem Kauf deutlich und verständlich in den Verkaufsprozess eingebunden werden. Die EU-Kommission hat dafür nicht nur die Inhalte, sondern auch Gestaltung und technische Verwendung weitgehend vorgegeben.

Was ändert sich am 27. September 2026?

Die Grundlage ist die EU-Richtlinie 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Die konkrete Gestaltung wurde anschließend mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 festgelegt. Diese gilt ab dem 27. September 2026.

Die wichtigste Änderung für Händler besteht darin, dass Verbraucher bereits vor Abschluss des Kaufvertrags deutlich auf die gesetzliche Gewährleistung hingewiesen werden müssen.

Dafür stellt die Europäische Union ein einheitliches Gewährleistungslabel beziehungsweise eine harmonisierte Mitteilung bereit.

Das Ziel ist relativ einfach: Kunden sollen klar erkennen können, dass gesetzliche Gewährleistungsrechte bestehen und dass diese etwas anderes sind als eine freiwillige Herstellergarantie.

Gewährleistung und Garantie sind nicht dasselbe

Gerade im Onlinehandel werden die Begriffe „Gewährleistung“ und „Garantie“ häufig vermischt.

Die gesetzliche Gewährleistung ergibt sich aus dem Gesetz und richtet sich grundsätzlich gegen den Verkäufer. In Deutschland beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Waren zwei Jahre ab Ablieferung. Bei gebrauchten Waren kann unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen eine Verkürzung vereinbart werden.

Eine Garantie ist dagegen eine zusätzliche freiwillige Verpflichtung. Sie kann beispielsweise vom Hersteller angeboten werden und gilt neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechten.

Genau diese Unterscheidung möchte die EU künftig für Verbraucher sichtbarer machen.

Das neue EU-Gewährleistungslabel

Ab dem 27. September 2026 müssen Verkäufer von Konsumgütern ihre Kunden mit der von der EU vorgegebenen harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht informieren.

Die Mitteilung erklärt unter anderem, dass Verbraucher innerhalb der EU grundsätzlich mindestens zwei Jahre gesetzliche Gewährleistungsrechte haben, unter welchen Umständen diese Rechte geltend gemacht werden können und welche Ansprüche gegenüber dem Verkäufer bestehen.

Ein integrierter QR-Code führt zu weiterführenden Informationen der Europäischen Union.

Wichtig: Das Label darf nicht einfach nach Belieben an das eigene Corporate Design angepasst werden.

Farben, Aufbau, Typografie, QR-Code, Abstände und weitere Gestaltungselemente sind festgelegt. Die Bestandteile der harmonisierten Mitteilung dürfen grundsätzlich nicht frei verändert werden. Für digitale Anwendungen muss die vorgesehene digitale Version verwendet werden.

Für Händler heißt das also: Nicht einfach ein eigenes Kästchen mit „2 Jahre Gewährleistung“ gestalten.

Es soll tatsächlich die offizielle EU-Vorlage verwendet werden.

Wo muss das Gewährleistungslabel im Onlineshop erscheinen?

Hier ist eine wichtige Differenzierung nötig.

Das allgemeine Gewährleistungslabel ist zunächst eine Information auf Shop-Ebene. Es muss also nicht zwangsläufig neben jedem einzelnen Produkt dauerhaft in voller Größe stehen.

Für Onlineshops kommt beispielsweise ein deutlich sichtbarer Hinweis im Header, im Produktbereich oder innerhalb des Checkout-Prozesses infrage.

Über einen Hinweis wie „Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte“ kann die vollständige harmonisierte Mitteilung beispielsweise über ein Modal, Overlay oder eine andere unmittelbar erreichbare Darstellung eingeblendet werden.

Die vollständige Information muss dabei leicht erreichbar, lesbar und vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein.

Ein versteckter Link irgendwo am Ende der AGB wäre dagegen gerade nicht der Sinn dieser Regelung.

Das zweite neue Element: das EU-GARAN-Label

Parallel zur allgemeinen Gewährleistungsinformation führt die EU das sogenannte GARAN-Label ein.

Dieses Label betrifft allerdings nicht jedes Produkt mit irgendeiner Herstellergarantie.

Es geht ausdrücklich um eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers.

Das GARAN-Label ist insbesondere relevant, wenn der Hersteller eine Garantie anbietet, die ohne zusätzliche Kosten für den Verbraucher gewährt wird, die gesamte Ware umfasst und länger als zwei Jahre gilt.

Das ist ein entscheidender Unterschied.

Eine kostenpflichtige Garantieverlängerung fällt beispielsweise nicht automatisch darunter. Auch eine Garantie, die lediglich einzelne Bauteile eines Produkts umfasst, ist nicht mit einer Garantie für die gesamte Ware gleichzusetzen.

Was zeigt das GARAN-Label?

Auch das Design des GARAN-Labels ist EU-weit vereinheitlicht.

Das Label trägt auffällig die Bezeichnung „GARAN“ und enthält unter anderem Informationen zur Dauer der Herstellergarantie sowie Angaben, mit denen das konkrete Produkt beziehungsweise die Garantie identifiziert werden kann.

Außerdem soll deutlich werden, dass die freiwillige Herstellergarantie zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten besteht.

Anders als beim allgemeinen Gewährleistungslabel gibt es beim GARAN-Label einzelne Bereiche, die mit den jeweiligen Produkt- und Garantiedaten befüllt werden.

Der grundlegende Aufbau des Labels darf jedoch nicht frei verändert werden.

Das GARAN-Label gehört zum konkreten Produkt

Während das Gewährleistungslabel als allgemeine Information für den gesamten Shop eingesetzt werden kann, ist das GARAN-Label produktbezogen.

Der Kunde muss eindeutig erkennen können, für welches Produkt die besondere Haltbarkeitsgarantie gilt.

Dafür kommen unter anderem folgende Bereiche infrage:

  • Produktseite
  • Produktgalerie
  • Produktbeschreibung
  • Warenkorb
  • Checkout

Für digitale Shops gibt es außerdem kompaktere Darstellungsformen, bei denen zunächst nur eine reduzierte Kennzeichnung erscheint und die vollständigen Informationen nach einem Klick oder einer anderen Interaktion eingeblendet werden.

Gerade für mobile Onlineshops ist diese Form interessant, weil das vollständige Label relativ viel Platz benötigt.

Muss ein Händler selbst nach Herstellergarantien suchen?

Für Händler ist wichtig, dass sie nicht wahllos das Internet nach möglichen Herstellergarantien durchsuchen müssen.

Entscheidend ist insbesondere, welche Garantieinformationen der Hersteller oder Lieferant dem Händler für das konkrete Produkt zur Verfügung stellt.

Werden entsprechende Informationen zu einer qualifizierten Haltbarkeitsgarantie bereitgestellt, müssen diese künftig sauber im Shop berücksichtigt werden.

Für Onlinehändler wird deshalb die Qualität der Produktdaten noch wichtiger.

Neben EAN, Hersteller, Preisen, Produktbildern und technischen Eigenschaften können künftig auch folgende Informationen strukturiert gepflegt werden:

  • Garantieart
  • Garantiedauer
  • Hersteller
  • Modell beziehungsweise Produktkennung
  • GARAN-Relevanz

Gerade bei großen Sortimenten sollten diese Angaben möglichst strukturiert im Shopsystem, in der Warenwirtschaft oder in einem PIM-System gepflegt werden.

Gewährleistungslabel und GARAN-Label im Vergleich

EU-Gewährleistungslabel EU-GARAN-Label
Gültig ab 27. September 2026 27. September 2026
Worum geht es? Gesetzliche Gewährleistungsrechte Freiwillige Haltbarkeitsgarantie
Wer steht dahinter? Gesetzlicher Anspruch gegenüber dem Verkäufer Hersteller
Für welche Produkte? Grundsätzlich relevante Verbrauchsgüter Produkte mit entsprechender qualifizierter Herstellergarantie
Garantiezeitraum Gesetzliche Gewährleistung Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren
Kosten für Kunden Gesetzlicher Anspruch Garantie muss kostenlos gewährt werden
Darstellung Allgemeine Shop-Information möglich Dem konkreten Produkt zugeordnet
Eigenes Design erlaubt? Nein Nur die vorgesehenen individuellen Angaben

Was sollten Onlinehändler jetzt tun?

Bis zum 27. September 2026 bleibt nicht mehr viel Zeit.

Betreiber von Onlineshops sollten deshalb prüfen, wie die offizielle Gewährleistungsinformation in das bestehende Frontend integriert werden kann und an welcher Stelle Kunden sie zuverlässig vor Abschluss des Kaufvertrags erreichen.

Gleichzeitig sollte das Sortiment auf Produkte überprüft werden, bei denen Hersteller entsprechende Haltbarkeitsgarantien bereitstellen.

Hier müssen GARAN-Daten sauber dem jeweiligen Artikel beziehungsweise der jeweiligen Variante zugeordnet werden.

Besonders bei Shopware 6, JTL-Shop 5, Shopify und WooCommerce dürfte das Thema interessant werden, weil die Umsetzung idealerweise nicht manuell für jeden einzelnen Artikel erfolgen sollte.

Sinnvoll ist eine zentrale technische Lösung, welche allgemeine Gewährleistungsinformationen shopweit ausgibt und GARAN-Labels anhand der jeweiligen Produktdaten automatisch einblendet.

Wichtig: Nicht einfach eigene Labels gestalten

Bei beiden Kennzeichnungen sollte man nicht versuchen, die EU-Vorgaben möglichst hübsch an das eigene Shopdesign anzupassen.

Die Europäische Kommission stellt dafür offizielle Vorlagen und technische Dateien bereit.

Für digitale Anwendungen gibt es speziell vorgesehene Versionen. Diese sollten verwendet werden, anstatt eigene Varianten nachzubauen.


Offizielle EU-Vorlagen und Praxisleitfaden ansehen

Fazit: Aus einem Rechtstext wird ein sichtbares Shop-Element

Das gesetzliche Gewährleistungsrecht gibt es natürlich nicht erst seit 2026.

Neu ist, dass die EU diese Verbraucherinformation deutlich stärker aus den AGB heraus und direkt in die Customer Journey bringt.

Ab dem 27. September 2026 müssen Onlineshops die gesetzliche Gewährleistung mit der harmonisierten EU-Mitteilung sichtbar kommunizieren. Produkte mit einer entsprechenden qualifizierten Herstellergarantie erhalten zusätzlich das neue GARAN-Label.

Damit wird aus einem vermeintlich rein rechtlichen Thema auch eine technische Aufgabe für Shopbetreiber, Agenturen und Entwickler.

Wer seinen Shop mit Shopware 6, JTL-Shop 5, Shopify oder WooCommerce betreibt, sollte deshalb frühzeitig prüfen, wie sich die neuen Kennzeichnungen sauber, responsiv und ohne unnötige Eingriffe in Produktpflege und Checkout integrieren lassen.

Als Werbeagentur Vogtland unterstützen wir Sie bei der technischen Anpassung Ihres Onlineshops, der Einbindung der neuen EU-Kennzeichnungen sowie bei Theme-, Template- und Checkout-Anpassungen.


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Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand unserer Recherche vom 13. September 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die praktische Auslegung einzelner Anforderungen kann sich durch Rechtsprechung und behördliche Hinweise weiter konkretisieren.

Neue Gesetze im eCommerce 2026: Was Onlinehändler jetzt auf dem Schirm haben sollten

Neue Gesetze im eCommerce 2026: Was Onlinehändler jetzt auf dem Schirm haben sollten

Für Onlineshops bringt 2026 einige wichtige Änderungen mit sich.

Ein Teil davon gilt bereits, anderes kommt in den nächsten Wochen und Monaten dazu. Betroffen sind nicht nur Rechtstexte, sondern ganz konkret Produktseiten, Checkout, Kundenservice, Werbung, Produktinformationen und teilweise sogar die interne Datenpflege.

Wer einen Onlineshop betreibt, sollte deshalb nicht erst dann reagieren, wenn eine Abmahnung, eine Kundenbeschwerde oder ein Hinweis vom Zahlungsanbieter kommt.

Wir haben die wichtigsten Änderungen einmal verständlich zusammengefasst.

Stand dieses Beitrags: 9. August 2026.

Der Widerrufsbutton ist bereits Pflicht

Seit dem 19. Juni 2026 müssen Verbraucher einen online geschlossenen Vertrag auch über eine elektronische Widerrufsfunktion widerrufen können.

Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 356a BGB.

Für Onlineshops bedeutet das: Eine einfache E Mail Adresse oder ein Kontaktformular reicht nicht mehr aus.

Der Kunde muss eine gut erkennbare Möglichkeit haben, seinen Vertrag online zu widerrufen. Die Funktion muss eindeutig bezeichnet sein, zum Beispiel mit „Vertrag widerrufen“.

Anschließend müssen die notwendigen Angaben zum Vertrag gemacht werden können. Nach dem Absenden des Widerrufs muss der Kunde außerdem eine Bestätigung erhalten.

Auch ein vorhandenes Retourenportal ist nicht automatisch dasselbe wie eine gesetzeskonforme Widerrufsfunktion.

Shopbetreiber sollten deshalb prüfen, ob ihr Shopsystem die Vorgabe wirklich vollständig abbildet und ob die Funktion für Kunden leicht auffindbar ist.

Das Recht auf Reparatur ist inzwischen in Deutschland angekommen

Ein weiteres großes Thema ist das sogenannte Recht auf Reparatur.

Deutschland hat die europäische Richtlinie dazu im Juli 2026 umgesetzt.

Das bedeutet aber nicht, dass jetzt jeder Händler jedes Produkt selbst reparieren muss.

Betroffen sind vor allem bestimmte Produktgruppen, bei denen Reparatur und Ersatzteilversorgung künftig stärker gefördert werden sollen. Dazu gehören unter anderem verschiedene Haushaltsgeräte, Smartphones und Tablets.

Für Händler ist vor allem wichtig, die eigenen Reklamationsprozesse zu überprüfen.

Wer technische Produkte verkauft, sollte wissen, welcher Hersteller oder Lieferant Reparaturen übernimmt, welche Informationen Kunden erhalten müssen und wie eine Reparatur organisatorisch abgewickelt wird.

Gerade bei größeren Sortimenten lohnt es sich, solche Informationen sauber mit den jeweiligen Produkten zu verknüpfen.

ElektroG: Seit Juli gelten neue Vorgaben für bestimmte Händler

Seit dem 1. Juli 2026 gibt es außerdem eine weitere wichtige Änderung für Händler von Elektro und Elektronikgeräten.

Bestimmte rücknahmepflichtige Onlinehändler müssen beim Verkauf von Elektrogeräten das bekannte Symbol der durchgestrichenen Mülltonne sichtbar im Onlineangebot darstellen.

Das Symbol weist darauf hin, dass Elektrogeräte nicht über den normalen Hausmüll entsorgt werden dürfen.

Relevant ist die konkrete Online Kennzeichnungspflicht insbesondere für Händler mit einer Lager und Versandfläche von mindestens 400 Quadratmetern für Elektro und Elektronikgeräte.

Wichtig ist dabei: Das bedeutet nicht, dass kleinere Händler vom ElektroG generell nicht betroffen sind.

Die 400 Quadratmeter Grenze bezieht sich auf bestimmte Rücknahme und Informationspflichten. Daneben können weitere Vorgaben des ElektroG gelten.

Besonders aufmerksam sollten auch Händler von Einweg E Zigaretten sein. Seit Juli 2026 wurden die Rücknahmepflichten für diese Produkte deutlich ausgeweitet.

Wer Elektrogeräte verkauft, sollte daher prüfen, welche Pflichten konkret für den eigenen Shop gelten und ob die entsprechenden Hinweise korrekt dargestellt werden.

Ab 27. September müssen Gewährleistungsrechte sichtbarer werden

Der nächste wichtige Termin für viele Onlineshops ist der 27. September 2026.

Ab diesem Zeitpunkt sollen Verbraucher deutlicher über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte informiert werden.

Dafür gibt es eine einheitliche, von der EU vorgegebene Mitteilung.

Die Information darf nicht einfach irgendwo versteckt in den AGB stehen.

Sie muss als vorvertragliche Information in den Verkaufsprozess eingebunden werden.

Für viele Shops bedeutet das, dass Produktseiten, Warenkorb oder Checkout angepasst werden müssen.

Wichtig ist außerdem, dass die Gestaltung nicht frei erfunden werden sollte. Für die harmonisierte Mitteilung gibt es konkrete Vorgaben.

Auch bestimmte Herstellergarantien müssen deutlicher kommuniziert werden

Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung kommen neue Vorgaben für bestimmte freiwillige Herstellergarantien.

Wenn ein Hersteller für ein Produkt kostenlos eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren anbietet und die entsprechenden Informationen bereitstellt, müssen Verbraucher darüber informiert werden.

Auch dafür wurde eine harmonisierte Kennzeichnung geschaffen.

Für Händler zeigt sich hier ein Thema, das in den nächsten Jahren immer wichtiger wird: Produktdaten.

Informationen zu Garantien, Herstellern oder Reparierbarkeit sollten nicht irgendwo in E Mails oder PDF Dateien liegen, sondern strukturiert im Shopsystem, in der Warenwirtschaft oder im PIM gepflegt werden.

Greenwashing wird ab September deutlich riskanter

Ebenfalls ab dem 27. September 2026 werden die Regeln für Umwelt und Nachhaltigkeitsaussagen deutlich strenger.

Begriffe wie „nachhaltig“, „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „grün“ oder „ökologisch“ dürfen nicht einfach verwendet werden, wenn die entsprechende Aussage nicht nachweisbar ist.

Auch frei erfundene Nachhaltigkeitssiegel oder Umweltkennzeichnungen ohne entsprechende Grundlage können problematisch werden.

Für Unternehmen bedeutet das: Nicht nur Produktbeschreibungen sollten überprüft werden.

Auch Startseiten, Kategorieseiten, Banner, Blogbeiträge, Newsletter, Social Media Posts und Anzeigen können betroffen sein.

Gerade bei älteren Websites finden sich häufig Formulierungen, die irgendwann einmal gut gemeint waren, heute aber rechtlich deutlich kritischer betrachtet werden.

Wer mit Nachhaltigkeit wirbt, sollte deshalb prüfen können, ob die jeweilige Aussage wirklich belegbar ist.

Seit August gelten weitere Regeln des AI Acts

Seit dem 2. August 2026 gelten weitere wichtige Teile des europäischen AI Acts.

Gerade beim Thema künstliche Intelligenz kursieren aktuell viele stark vereinfachte Aussagen.

Eine davon lautet: „Alles, was mit KI erstellt wurde, muss jetzt gekennzeichnet werden.“

So pauschal stimmt das nicht.

Besonders relevant sind beispielsweise KI Systeme, die direkt mit Menschen kommunizieren.

Wenn ein Unternehmen im Onlineshop einen KI Chatbot einsetzt, muss grundsätzlich erkennbar sein, dass Kunden mit einem KI System und nicht mit einem Menschen kommunizieren.

Auch für Deepfakes und bestimmte künstlich erzeugte oder manipulierte Bilder, Videos und Audiodateien gibt es Transparenzpflichten.

Bei bestimmten KI erzeugten Texten zu Themen von öffentlichem Interesse können ebenfalls Kennzeichnungspflichten greifen.

Für normale Produktbeschreibungen, Übersetzungen oder redaktionelle Arbeit mit KI gibt es dagegen keine pauschale Kennzeichnungspflicht für jeden einzelnen Inhalt.

Trotzdem sollten Unternehmen inzwischen wissen und dokumentieren, wo sie KI einsetzen und wo diese unmittelbar mit Kunden interagiert.

EUDR: Bei der Entwaldungsverordnung wurden die Fristen verschoben

Auch bei der EU Entwaldungsverordnung, kurz EUDR, hat sich der Zeitplan geändert.

Die Verordnung betrifft unter anderem Rohstoffe und Produkte aus Holz, Kaffee, Kakao, Soja, Rindern, Kautschuk und Ölpalmen.

Für große und mittlere Unternehmen gelten die wesentlichen Vorgaben nach aktuellem Stand ab dem 30. Dezember 2026.

Für viele kleine und Kleinstunternehmen ist der 30. Juni 2027 der wichtige Termin.

Entscheidend ist aber nicht nur die Unternehmensgröße.

Auch die konkrete Ware und die Rolle des Unternehmens innerhalb der Lieferkette spielen eine wichtige Rolle.

Wer betroffene Produkte verkauft oder importiert, sollte deshalb frühzeitig klären, welche Nachweise und Informationen künftig erforderlich sind.

Die eigentliche Herausforderung liegt auch hier häufig nicht auf der sichtbaren Shopseite, sondern bei den Daten dahinter.

Herkunft, Lieferanten, Referenzinformationen und Nachweise müssen nachvollziehbar gespeichert und weitergegeben werden können.

Der digitale Produktpass kommt Schritt für Schritt

Ein weiteres Thema, das den Onlinehandel in den nächsten Jahren stark beschäftigen wird, ist der Digitale Produktpass.

Produkte sollen künftig je nach Produktgruppe mit einem digitalen Datensatz verknüpft werden.

Darin können beispielsweise Informationen zu Materialien, Herkunft, Reparierbarkeit, Recycling oder weiteren Produkteigenschaften hinterlegt sein.

Der Zugang kann über einen QR Code oder einen anderen Datenträger erfolgen.

Wichtig ist aber: Es gibt keinen allgemeinen Stichtag, ab dem plötzlich jedes Produkt einen digitalen Produktpass benötigt.

Die Einführung erfolgt schrittweise.

Besonders konkret ist das Thema bereits bei Batterien.

Ab dem 18. Februar 2027 müssen bestimmte Batterien über einen Batteriepass verfügen.

Weitere Produktgruppen werden folgen.

Viele neue Gesetze haben denselben Kern: Produktinformationen

Wenn man all diese Änderungen betrachtet, fällt eines schnell auf.

Viele neue Vorgaben drehen sich letztlich darum, welche Informationen zu einem Produkt vorhanden sind und wie diese Informationen bereitgestellt werden.

Früher reichten bei vielen Artikeln EAN, Preis, Beschreibung, Bilder und Hersteller.

Heute kommen immer mehr Angaben dazu.

Garantieinformationen, Reparaturmöglichkeiten, verantwortliche Unternehmen in der EU, Entsorgungshinweise, Herkunft, Nachhaltigkeitsnachweise und weitere Pflichtinformationen.

Für größere Shops wird deshalb eine saubere Datenstruktur immer wichtiger.

Wer solche Informationen bereits strukturiert in Warenwirtschaft oder PIM pflegt, kann gesetzliche Änderungen deutlich einfacher umsetzen.

Wer dagegen bei jeder neuen Vorgabe alte Excel Dateien, PDFs und E Mails durchsuchen muss, hat schnell ein Problem.

Was Onlinehändler jetzt prüfen sollten

Der Widerrufsbutton sollte inzwischen vollständig umgesetzt sein.

Händler von Elektrogeräten sollten prüfen, ob die neuen ElektroG Vorgaben für den eigenen Shop gelten.

Bei technischen Produkten sollten außerdem Reparatur und Reklamationsprozesse mit Herstellern und Lieferanten abgestimmt werden.

Der nächste große Termin ist der 27. September 2026.

Bis dahin sollten die neuen Informationen zu Gewährleistung und bestimmten Garantien vorbereitet werden.

Gleichzeitig lohnt sich ein kompletter Check aller Umwelt und Nachhaltigkeitsaussagen.

Unternehmen, die KI Chatbots oder andere KI Systeme im direkten Kundenkontakt einsetzen, sollten außerdem kontrollieren, ob die Anforderungen des AI Acts erfüllt werden.

Wer Produkte verkauft, die unter die EUDR fallen könnten, sollte schon jetzt damit beginnen, die notwendigen Informationen in der Lieferkette zu sammeln.

Und auch wenn der digitale Produktpass für viele Händler noch nicht unmittelbar bevorsteht, sollte das Thema bei der zukünftigen Pflege von Produktdaten bereits berücksichtigt werden.

Unser Eindruck ist deshalb ziemlich eindeutig:

Die gesetzlichen Anforderungen an Onlineshops werden nicht nur mehr, sondern vor allem technischer.

Es geht längst nicht mehr nur darum, Impressum, Datenschutz und AGB aktuell zu halten.

Die gesetzlichen Vorgaben greifen zunehmend direkt in Produktseiten, Checkout, Kundenkommunikation, Marketing und Datenpflege ein.

Wer seinen Shop regelmäßig technisch und inhaltlich pflegt, hat dabei einen klaren Vorteil.

Denn viele dieser Änderungen lassen sich gut vorbereiten. Problematisch wird es meistens erst dann, wenn man sie monatelang ignoriert und anschließend alles gleichzeitig umsetzen muss.

Quellen und weiterführende Informationen

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand nach unserer Recherche vom 9. August 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen sollte eine entsprechend qualifizierte Rechtsberatung hinzugezogen werden.

EU AI Act & KI-Kennzeichnungspflicht ab August 2026: Was Unternehmen im Marketing jetzt wissen müssen

EU AI Act & KI-Kennzeichnungspflicht ab August 2026: Was Unternehmen im Marketing jetzt wissen müssen

Künstliche Intelligenz gehört in Marketing und Unternehmenskommunikation längst zum Alltag. Ob Midjourney für Bildideen, ChatGPT für Blog-Entwürfe oder ElevenLabs für Voiceovers – KI-Tools steigern Effizienz und Kreativität enorm. Doch mit der gestaffelten Umsetzung der europäischen KI-Verordnung (EU AI Act / Verordnung (EU) 2024/1689) verändert sich der rechtliche Rahmen grundlegend.

Nach Ablauf der zweijährigen Übergangsfrist werden am 2. August 2026 die verbindlichen Transparenzpflichten nach Artikel 50 des AI Acts anwendbar. Rund um das Thema kursieren derzeit viele Mythen – von „Ab jetzt muss jeder KI-generierte Satz gekennzeichnet werden“ bis hin zu „Für Werbung gilt das eh nicht“.

In diesem Beitrag klären wir praxisnah auf: Was verlangt der Gesetzgeber wirklich, welche Inhalte müssen Sie als Unternehmen kennzeichnen und wie stellen Sie Ihre Marketing-Workflows rechtssicher auf?


Wer ist betroffen? Anbieter (Provider) vs. Betreiber (Deployer)

Der AI Act unterscheidet strikt zwischen zwei Akteuren:

  1. Anbieter (Provider): Entwickler von KI-Systemen (wie OpenAI, Midjourney oder Google). Sie sind u. a. gemäß Art. 50 Abs. 2 verpflichtet, synthetische Inhalte im Hintergrund maschinenlesbar zu markieren (z. B. durch digitale Wasserzeichen oder C2PA-Metadaten).
  2. Betreiber (Deployer): Unternehmen, Werbeagenturen oder Freiberufler, die KI-Systeme im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zur Inhaltserstellung nutzen.

Wichtig für Unternehmen: Wer KI-Tools für kommerzielle Zwecke oder Kundenausschreibungen einsetzt, gilt rechtlich als Betreiber. Die Verantwortung für die für den Menschen sichtbare Transparenz verbleibt beim ausspielenden Unternehmen – selbst wenn die Erstellung an eine externe Agentur ausgelagert wurde.

Die Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 AI Act: Wann gilt was?

Gegen die weit verbreitete Annahme schreibt der AI Act keine pauschale Kennzeichnungspflicht für sämtliche KI-generierten Inhalte vor. Entscheidend sind der Inhaltstyp, das Täuschungspotenzial sowie die Frage, ob ein Mensch Verantwortung übernimmt.

1. Deepfakes und täuschend echte Medien (Bild, Audio, Video)

Wer Bild-, Ton- oder Videoinhalte veröffentlicht, die den Straftatbestand oder die Definition eines Deepfakes (Art. 50 Abs. 4 UA 1) erfüllen, muss diese offenlegen. Ein Deepfake liegt vor, wenn Inhalte durch KI erzeugt oder manipuliert wurden und auf Betrachter wie authentische Aufnahmen von existierenden Personen, Objekten, Orten oder Ereignissen wirken.

  • Kennzeichnungspflichtig: KI-generierte, fotorealistische Personen/Models in Anzeigen oder Webseiten, Produktdarstellungen in fiktiven realen Kontexten, Audio-Spots mit geklonten Stimmen sowie der Austausch von Personen in Videoaufnahmen.

2. KI-Texte: Ausnahme für Marketing & „Human in the Loop“

Für Texte gilt gemäß Artikel 50 Abs. 4 UA 2 eine sehr spezifische Regelung: KI-generierte Texte müssen nur dann gekennzeichnet werden, wenn sie veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren (z. B. Politik, Gesundheit, Gesellschaft) – und kein Mensch die redaktionelle Verantwortung übernimmt.

  • Nicht kennzeichnungspflichtig: Klassische Werbetexte, Produktbeschreibungen, Social-Media-Captions oder Blogbeiträge, sofern sie von Mitarbeitern oder Redakteuren geprüft, überarbeitet und final freigegeben werden („Human in the Loop“).

3. Interaktive Systeme (Chatbots & Voicebots)

Setzen Sie auf Ihrer Website oder in Ihrer Hotline einen Chatbot ein, müssen Nutzer gemäß Art. 50 Abs. 1 spätestens bei der ersten Interaktion transparent darüber informiert werden, dass sie mit einer KI kommunizieren.

Übersicht: Werbeinhalte im Praxis-Check

Content-Typ KI-Einsatz Kennzeichnung? Grund / Voraussetzung
Produktfoto Fotorealistisches KI-Model präsentiert Produkt JA Erzeugt Authentizitätsanmutung (Deepfake-Kriterium)
Produktfoto Klassisches Foto, KI-gestützte Entrauschung / Freistellen NEIN Reine Retusche ohne inhaltliche Täuschung
Audio-Spot Synthetische KI-Stimme / Voice-Cloning JA Synthetischer Audioinhalt muss hörbar offengelegt werden
Blogartikel / Text Mit KI entworfen, durch Redakteur geprüft & angepasst NEIN Menschliche redaktionelle Verantwortung („Human in the Loop“)
Web-Chatbot Automatisierter Support-Chat auf der Website JA Offenlegungspflicht bei direkter Mensch-KI-Interaktion
Grafik / Banner Ersichtlich abstraktes KI-Kunstwerk / Comic-Stil NEIN Sofort als Fiktion erkennbar; kein Täuschungspotenzial

Wie muss die Kennzeichnung konkret erfolgen?

Die EU-Kommission und Rechtsgutachten stellen klar: Eine reine Kennzeichnung im Quellcode oder in den Metadaten reicht für Betreiber nicht aus. Die Information muss für den Verbraucher unmittelbar wahrnehmbar, klar und barrierefrei sein.

  • Visuell (Bilder & Videos): Ein deutlicher Texthinweis (z. B. „KI-generiert“ oder „Mit KI erstellt“) direkt am Bild oder in der unmittelbar sichtbaren Bildunterschrift. Ergänzend können die offiziellen EU-KI-Icons (AI GENERATED / AI MODIFIED) verwendet werden.
  • Akustisch (Audio): Ein gesprochener Disclaimer zu Beginn des Audiobeitrags oder Werbespots.
  • Keine Verstecke: Ein Hinweis nur im Impressum, in den AGB oder tief im Footer ist rechtlich ungenügend.

Welche Rechtsfolgen drohen bei Nichtbeachtung?

Bei Verstößen gegen die Pflichten aus Artikel 50 drohen zweierlei Konsequenzen:

  1. Behördliche Bußgelder: Der EU AI Act sieht bei Transparenzverstößen Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes vor (wobei für KMU und Start-ups verhältnismäßige Obergrenzen gelten).
  2. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen (UWG): Werbeinhalte, die fälschlicherweise den Eindruck echter Personen oder realer Gegebenheiten erwecken und nicht gekennzeichnet sind, stellen eine irreführende geschäftliche Handlung dar (§ 5 UWG). Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbände können hier kostenpflichtig abmahnen.

Checkliste für Marketingverantwortliche & KMU

Um Ihr Unternehmensmarketing rechtssicher aufzustellen, sollten Sie folgende Maßnahmen treffen:

  • KI-Inventar erstellen: Erfassen Sie alle im Unternehmen oder von Dienstleistern eingesetzten KI-Tools und deren Verwendungszweck.
  • Redaktionsprozesse dokumentieren: Stellen Sie sicher, dass KI-Texte stets menschlich gegengelesen und freigegeben werden („Human-in-the-Loop“-Nachweis).
  • Standard-Labels festlegen: Definieren Sie Unternehmensstandards für Bild-Disclaimers und Watermarks.
  • Agentur-Verträge anpassen: Verankern Sie Nachweis- und Kennzeichnungspflichten in Verträgen mit externen Medienproduzenten und Werbeagenturen.

Fazit: Transparenz schafft Kundenvertrauen

Der EU AI Act soll KI im Marketing nicht unterbinden, sondern Täuschung verhindern und Vertrauen schaffen. Wer KI-generierte Medien transparent deklariert, schützt sein Unternehmen vor rechtlichen Risiken und stärkt die eigene Glaubwürdigkeit.

Als Werbeagentur Vogtland unterstützen wir Sie dabei, innovative KI-Technologien kreativ, effizient und vollkommen konform zum EU AI Act in Ihrem Unternehmensauftritt einzusetzen.

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Stichtag 19. Juni 2026: EU Widerrufsbutton

Stichtag 19. Juni 2026: EU Widerrufsbutton

Der EU Widerrufsbutton kommt. Und diesmal geht es nicht um eine Kleinigkeit im Footer oder einen neuen Rechtstext, den man schnell kopiert und einfügt. Ab dem 19. Juni 2026 wird der Widerrufsbutton für viele Online Shops Pflicht. Was erstmal nach einer simplen Änderung klingt, ist in Wirklichkeit ein neuer Prozess, der Technik, UX und Recht miteinander verbindet.

Viele Händler denken gerade noch: „Okay, wir bauen halt einen Button ein.“ Genau das reicht aber nicht. Der Widerrufsbutton ist kein hübscher Link, sondern ein klar definierter Ablauf. Er muss eindeutig beschriftet sein, meist mit „Vertrag widerrufen“. Er muss während der gesamten Widerrufsfrist erreichbar bleiben. Und er braucht eine saubere Strecke dahinter, inklusive Bestätigung für den Kunden und nachvollziehbarer Dokumentation im Shop. Wenn nur der Button sichtbar ist, aber der Prozess dahinter nicht stimmt, bringt dir das im Zweifel gar nichts.

Der eigentliche Aufwand steckt deshalb nicht im Design, sondern in der Struktur. Rechtstexte müssen angepasst werden. Hinweise im Shop müssen erklären, wie der Widerruf funktioniert. Und technisch muss sichergestellt sein, dass jeder Widerruf sauber eingeht und bestätigt wird. Genau hier trennt sich die schnelle Bastellösung von einer wirklich sauberen Umsetzung.

Je nach Shopsystem sieht der Weg dorthin unterschiedlich aus.

Shopify Händler haben aktuell einen recht komfortablen Einstieg, weil es bereits Apps gibt, die den Widerrufsbutton inklusive Gastbesteller Flow und Bestätigungsmail abbilden. Der große Vorteil liegt darin, dass man ohne tief ins Theme einzugreifen starten kann und trotzdem einen strukturierten Prozess bekommt.

Im Shopware Umfeld sieht man aktuell viele Erweiterungen, die den Button direkt in der Bestellübersicht im Kundenkonto platzieren. Das funktioniert gut, solange Kunden eingeloggt sind. Spannend wird es bei Shops mit vielen Gastbestellungen, denn hier muss der Widerruf auch ohne Login funktionieren. Genau das wird in der Community gerade intensiv diskutiert, weil Shopware selbst das Thema zwar auf dem Radar hat, aber viele Händler momentan realistisch auf Plugins oder individuelle Projektlösungen setzen.

Für JTL Shop 5 wirkt die Situation etwas entspannter. JTL plant, die Widerrufsfunktion mit Version 5.7 zu integrieren, die aktuell für März 2026 angekündigt ist. Für viele Händler dürfte das der angenehmste Weg sein, weil man im Standard bleibt und Updates später einfacher mitnimmt. Gleichzeitig gibt es bereits Erweiterungen im Extension Store, die den Widerrufsbutton nachrüsten, teilweise sogar ohne Shop Update und mit Formularstrecken für Gastkunden. Das kann eine sinnvolle Übergangslösung sein, wenn ein Update gerade nicht möglich ist.

WooCommerce bewegt sich aktuell irgendwo zwischen Planung und Umsetzung. Mit Germanized stehen die Chancen gut, dass rechtzeitig eine integrierte Lösung erscheint, allerdings sollte man sich nicht blind darauf verlassen. Plugins wie Revoker for WooCommerce zeigen schon heute Ansätze, die sich an der EU Richtlinie orientieren. Wichtig ist hier immer der Blick ins Detail. Manche Lösungen setzen den Button nur im Kundenkonto um. Wer viele Gastbestellungen hat, braucht zwingend eine zusätzliche Strecke, sonst bleibt der Prozess unvollständig. Ein gutes Praxisbeispiel ist etwa Kinderbuch-Anna.de, wo solche Themen im echten Shopbetrieb besonders greifbar werden.

Was bedeutet das jetzt konkret für dich als Händler oder Agentur?

Erstens solltest du nicht bis kurz vor Juni 2026 warten. Der Button selbst ist schnell eingebaut. Die eigentliche Arbeit steckt in der Prozesslogik, im Testing und in den rechtlichen Anpassungen. Zweitens lohnt es sich, die Plattformlogik zu verstehen. Shopify arbeitet oft mit Apps, Shopware mit Plugins und Anpassungen, JTL vermutlich mit dem kommenden Core Update und WooCommerce mit Germanized oder ergänzenden Lösungen. Die beste Variante ist immer die, die zu deinem Checkout und zu deinem Kundenverhalten passt.

Und drittens, vielleicht der wichtigste Punkt aus der Praxis: Testen und dokumentieren. Jeder Widerruf sollte nachvollziehbar eingehen, automatisch bestätigt werden und intern sauber abgelegt sein. Genau das sorgt nicht nur für rechtliche Sicherheit, sondern auch für ein besseres Gefühl beim Kunden, weil der Ablauf transparent wirkt.

Die gute Nachricht ist, dass du das alles nicht alleine lösen musst.

Wenn du einen WooCommerce Shop mit Germanized betreibst, einen Shopify Store hast, mit Shopware 6 arbeitest oder einen JTL Shop 5 nutzt, unterstützen wir dich bei Shop Updates, rechtssicheren Anpassungen, Integration des Widerrufsbuttons inklusive Prozessflow, Theme und Template Anpassungen, SEO, Fehlerbehebung oder Support. Kontaktiere uns einfach 🙂