Für Onlineshops bringt 2026 einige wichtige Änderungen mit sich.

Ein Teil davon gilt bereits, anderes kommt in den nächsten Wochen und Monaten dazu. Betroffen sind nicht nur Rechtstexte, sondern ganz konkret Produktseiten, Checkout, Kundenservice, Werbung, Produktinformationen und teilweise sogar die interne Datenpflege.

Wer einen Onlineshop betreibt, sollte deshalb nicht erst dann reagieren, wenn eine Abmahnung, eine Kundenbeschwerde oder ein Hinweis vom Zahlungsanbieter kommt.

Wir haben die wichtigsten Änderungen einmal verständlich zusammengefasst.

Stand dieses Beitrags: 9. August 2026.

Der Widerrufsbutton ist bereits Pflicht

Seit dem 19. Juni 2026 müssen Verbraucher einen online geschlossenen Vertrag auch über eine elektronische Widerrufsfunktion widerrufen können.

Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 356a BGB.

Für Onlineshops bedeutet das: Eine einfache E Mail Adresse oder ein Kontaktformular reicht nicht mehr aus.

Der Kunde muss eine gut erkennbare Möglichkeit haben, seinen Vertrag online zu widerrufen. Die Funktion muss eindeutig bezeichnet sein, zum Beispiel mit „Vertrag widerrufen“.

Anschließend müssen die notwendigen Angaben zum Vertrag gemacht werden können. Nach dem Absenden des Widerrufs muss der Kunde außerdem eine Bestätigung erhalten.

Auch ein vorhandenes Retourenportal ist nicht automatisch dasselbe wie eine gesetzeskonforme Widerrufsfunktion.

Shopbetreiber sollten deshalb prüfen, ob ihr Shopsystem die Vorgabe wirklich vollständig abbildet und ob die Funktion für Kunden leicht auffindbar ist.

Das Recht auf Reparatur ist inzwischen in Deutschland angekommen

Ein weiteres großes Thema ist das sogenannte Recht auf Reparatur.

Deutschland hat die europäische Richtlinie dazu im Juli 2026 umgesetzt.

Das bedeutet aber nicht, dass jetzt jeder Händler jedes Produkt selbst reparieren muss.

Betroffen sind vor allem bestimmte Produktgruppen, bei denen Reparatur und Ersatzteilversorgung künftig stärker gefördert werden sollen. Dazu gehören unter anderem verschiedene Haushaltsgeräte, Smartphones und Tablets.

Für Händler ist vor allem wichtig, die eigenen Reklamationsprozesse zu überprüfen.

Wer technische Produkte verkauft, sollte wissen, welcher Hersteller oder Lieferant Reparaturen übernimmt, welche Informationen Kunden erhalten müssen und wie eine Reparatur organisatorisch abgewickelt wird.

Gerade bei größeren Sortimenten lohnt es sich, solche Informationen sauber mit den jeweiligen Produkten zu verknüpfen.

ElektroG: Seit Juli gelten neue Vorgaben für bestimmte Händler

Seit dem 1. Juli 2026 gibt es außerdem eine weitere wichtige Änderung für Händler von Elektro und Elektronikgeräten.

Bestimmte rücknahmepflichtige Onlinehändler müssen beim Verkauf von Elektrogeräten das bekannte Symbol der durchgestrichenen Mülltonne sichtbar im Onlineangebot darstellen.

Das Symbol weist darauf hin, dass Elektrogeräte nicht über den normalen Hausmüll entsorgt werden dürfen.

Relevant ist die konkrete Online Kennzeichnungspflicht insbesondere für Händler mit einer Lager und Versandfläche von mindestens 400 Quadratmetern für Elektro und Elektronikgeräte.

Wichtig ist dabei: Das bedeutet nicht, dass kleinere Händler vom ElektroG generell nicht betroffen sind.

Die 400 Quadratmeter Grenze bezieht sich auf bestimmte Rücknahme und Informationspflichten. Daneben können weitere Vorgaben des ElektroG gelten.

Besonders aufmerksam sollten auch Händler von Einweg E Zigaretten sein. Seit Juli 2026 wurden die Rücknahmepflichten für diese Produkte deutlich ausgeweitet.

Wer Elektrogeräte verkauft, sollte daher prüfen, welche Pflichten konkret für den eigenen Shop gelten und ob die entsprechenden Hinweise korrekt dargestellt werden.

Ab 27. September müssen Gewährleistungsrechte sichtbarer werden

Der nächste wichtige Termin für viele Onlineshops ist der 27. September 2026.

Ab diesem Zeitpunkt sollen Verbraucher deutlicher über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte informiert werden.

Dafür gibt es eine einheitliche, von der EU vorgegebene Mitteilung.

Die Information darf nicht einfach irgendwo versteckt in den AGB stehen.

Sie muss als vorvertragliche Information in den Verkaufsprozess eingebunden werden.

Für viele Shops bedeutet das, dass Produktseiten, Warenkorb oder Checkout angepasst werden müssen.

Wichtig ist außerdem, dass die Gestaltung nicht frei erfunden werden sollte. Für die harmonisierte Mitteilung gibt es konkrete Vorgaben.

Auch bestimmte Herstellergarantien müssen deutlicher kommuniziert werden

Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung kommen neue Vorgaben für bestimmte freiwillige Herstellergarantien.

Wenn ein Hersteller für ein Produkt kostenlos eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren anbietet und die entsprechenden Informationen bereitstellt, müssen Verbraucher darüber informiert werden.

Auch dafür wurde eine harmonisierte Kennzeichnung geschaffen.

Für Händler zeigt sich hier ein Thema, das in den nächsten Jahren immer wichtiger wird: Produktdaten.

Informationen zu Garantien, Herstellern oder Reparierbarkeit sollten nicht irgendwo in E Mails oder PDF Dateien liegen, sondern strukturiert im Shopsystem, in der Warenwirtschaft oder im PIM gepflegt werden.

Greenwashing wird ab September deutlich riskanter

Ebenfalls ab dem 27. September 2026 werden die Regeln für Umwelt und Nachhaltigkeitsaussagen deutlich strenger.

Begriffe wie „nachhaltig“, „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „grün“ oder „ökologisch“ dürfen nicht einfach verwendet werden, wenn die entsprechende Aussage nicht nachweisbar ist.

Auch frei erfundene Nachhaltigkeitssiegel oder Umweltkennzeichnungen ohne entsprechende Grundlage können problematisch werden.

Für Unternehmen bedeutet das: Nicht nur Produktbeschreibungen sollten überprüft werden.

Auch Startseiten, Kategorieseiten, Banner, Blogbeiträge, Newsletter, Social Media Posts und Anzeigen können betroffen sein.

Gerade bei älteren Websites finden sich häufig Formulierungen, die irgendwann einmal gut gemeint waren, heute aber rechtlich deutlich kritischer betrachtet werden.

Wer mit Nachhaltigkeit wirbt, sollte deshalb prüfen können, ob die jeweilige Aussage wirklich belegbar ist.

Seit August gelten weitere Regeln des AI Acts

Seit dem 2. August 2026 gelten weitere wichtige Teile des europäischen AI Acts.

Gerade beim Thema künstliche Intelligenz kursieren aktuell viele stark vereinfachte Aussagen.

Eine davon lautet: „Alles, was mit KI erstellt wurde, muss jetzt gekennzeichnet werden.“

So pauschal stimmt das nicht.

Besonders relevant sind beispielsweise KI Systeme, die direkt mit Menschen kommunizieren.

Wenn ein Unternehmen im Onlineshop einen KI Chatbot einsetzt, muss grundsätzlich erkennbar sein, dass Kunden mit einem KI System und nicht mit einem Menschen kommunizieren.

Auch für Deepfakes und bestimmte künstlich erzeugte oder manipulierte Bilder, Videos und Audiodateien gibt es Transparenzpflichten.

Bei bestimmten KI erzeugten Texten zu Themen von öffentlichem Interesse können ebenfalls Kennzeichnungspflichten greifen.

Für normale Produktbeschreibungen, Übersetzungen oder redaktionelle Arbeit mit KI gibt es dagegen keine pauschale Kennzeichnungspflicht für jeden einzelnen Inhalt.

Trotzdem sollten Unternehmen inzwischen wissen und dokumentieren, wo sie KI einsetzen und wo diese unmittelbar mit Kunden interagiert.

EUDR: Bei der Entwaldungsverordnung wurden die Fristen verschoben

Auch bei der EU Entwaldungsverordnung, kurz EUDR, hat sich der Zeitplan geändert.

Die Verordnung betrifft unter anderem Rohstoffe und Produkte aus Holz, Kaffee, Kakao, Soja, Rindern, Kautschuk und Ölpalmen.

Für große und mittlere Unternehmen gelten die wesentlichen Vorgaben nach aktuellem Stand ab dem 30. Dezember 2026.

Für viele kleine und Kleinstunternehmen ist der 30. Juni 2027 der wichtige Termin.

Entscheidend ist aber nicht nur die Unternehmensgröße.

Auch die konkrete Ware und die Rolle des Unternehmens innerhalb der Lieferkette spielen eine wichtige Rolle.

Wer betroffene Produkte verkauft oder importiert, sollte deshalb frühzeitig klären, welche Nachweise und Informationen künftig erforderlich sind.

Die eigentliche Herausforderung liegt auch hier häufig nicht auf der sichtbaren Shopseite, sondern bei den Daten dahinter.

Herkunft, Lieferanten, Referenzinformationen und Nachweise müssen nachvollziehbar gespeichert und weitergegeben werden können.

Der digitale Produktpass kommt Schritt für Schritt

Ein weiteres Thema, das den Onlinehandel in den nächsten Jahren stark beschäftigen wird, ist der Digitale Produktpass.

Produkte sollen künftig je nach Produktgruppe mit einem digitalen Datensatz verknüpft werden.

Darin können beispielsweise Informationen zu Materialien, Herkunft, Reparierbarkeit, Recycling oder weiteren Produkteigenschaften hinterlegt sein.

Der Zugang kann über einen QR Code oder einen anderen Datenträger erfolgen.

Wichtig ist aber: Es gibt keinen allgemeinen Stichtag, ab dem plötzlich jedes Produkt einen digitalen Produktpass benötigt.

Die Einführung erfolgt schrittweise.

Besonders konkret ist das Thema bereits bei Batterien.

Ab dem 18. Februar 2027 müssen bestimmte Batterien über einen Batteriepass verfügen.

Weitere Produktgruppen werden folgen.

Viele neue Gesetze haben denselben Kern: Produktinformationen

Wenn man all diese Änderungen betrachtet, fällt eines schnell auf.

Viele neue Vorgaben drehen sich letztlich darum, welche Informationen zu einem Produkt vorhanden sind und wie diese Informationen bereitgestellt werden.

Früher reichten bei vielen Artikeln EAN, Preis, Beschreibung, Bilder und Hersteller.

Heute kommen immer mehr Angaben dazu.

Garantieinformationen, Reparaturmöglichkeiten, verantwortliche Unternehmen in der EU, Entsorgungshinweise, Herkunft, Nachhaltigkeitsnachweise und weitere Pflichtinformationen.

Für größere Shops wird deshalb eine saubere Datenstruktur immer wichtiger.

Wer solche Informationen bereits strukturiert in Warenwirtschaft oder PIM pflegt, kann gesetzliche Änderungen deutlich einfacher umsetzen.

Wer dagegen bei jeder neuen Vorgabe alte Excel Dateien, PDFs und E Mails durchsuchen muss, hat schnell ein Problem.

Was Onlinehändler jetzt prüfen sollten

Der Widerrufsbutton sollte inzwischen vollständig umgesetzt sein.

Händler von Elektrogeräten sollten prüfen, ob die neuen ElektroG Vorgaben für den eigenen Shop gelten.

Bei technischen Produkten sollten außerdem Reparatur und Reklamationsprozesse mit Herstellern und Lieferanten abgestimmt werden.

Der nächste große Termin ist der 27. September 2026.

Bis dahin sollten die neuen Informationen zu Gewährleistung und bestimmten Garantien vorbereitet werden.

Gleichzeitig lohnt sich ein kompletter Check aller Umwelt und Nachhaltigkeitsaussagen.

Unternehmen, die KI Chatbots oder andere KI Systeme im direkten Kundenkontakt einsetzen, sollten außerdem kontrollieren, ob die Anforderungen des AI Acts erfüllt werden.

Wer Produkte verkauft, die unter die EUDR fallen könnten, sollte schon jetzt damit beginnen, die notwendigen Informationen in der Lieferkette zu sammeln.

Und auch wenn der digitale Produktpass für viele Händler noch nicht unmittelbar bevorsteht, sollte das Thema bei der zukünftigen Pflege von Produktdaten bereits berücksichtigt werden.

Unser Eindruck ist deshalb ziemlich eindeutig:

Die gesetzlichen Anforderungen an Onlineshops werden nicht nur mehr, sondern vor allem technischer.

Es geht längst nicht mehr nur darum, Impressum, Datenschutz und AGB aktuell zu halten.

Die gesetzlichen Vorgaben greifen zunehmend direkt in Produktseiten, Checkout, Kundenkommunikation, Marketing und Datenpflege ein.

Wer seinen Shop regelmäßig technisch und inhaltlich pflegt, hat dabei einen klaren Vorteil.

Denn viele dieser Änderungen lassen sich gut vorbereiten. Problematisch wird es meistens erst dann, wenn man sie monatelang ignoriert und anschließend alles gleichzeitig umsetzen muss.

Quellen und weiterführende Informationen

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand nach unserer Recherche vom 9. August 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen sollte eine entsprechend qualifizierte Rechtsberatung hinzugezogen werden.